1. NAME, SITZ UND ZWECK

 

Art. 1

Unter dem Namen "Bildung Linth” besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Rapperswil-Jona.

 

Art. 2

Bildung Linth bietet seinen Mitgliedern preisgünstige Weiterbildungsmöglichkeiten an.

 

Art. 3

Im Rahmen seiner Zielsetzung und seiner Möglichkeiten kann Bildung Linth auch öffentliche Veranstaltungen durchführen oder sich an solchen beteiligen.

 

 

2. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 4

Mitglieder von Bildung Linth können sein:

  • öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • juristische Personen
  • Einzelpersonen

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Art. 5

Durch die Aufnahme in Bildung Linth anerkennt das Mitglied die Vereinsstatuten sowie die vom Vorstand rechtsgültig erlassenen Weisungen und Reglemente.

 

Art. 6

Der Austritt aus Bildung Linth ist nur auf Ende des Vereinsjahres möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

Art. 7

Wer dem Verein schadet, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied steht das Rekursrecht an der Mitgliederversammlung zu, die mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen entscheidet.

 

Art. 8

Die Mitglieder üben ihre Rechte an den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Art. 9

Für alle Verbindlichkeiten von Bildung Linth haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

3. ORGANE

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisorinnen / Revisoren

 

Art. 11

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:

  • Genehmigung Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung Jahresbericht des Präsidenten und der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
  • Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren
  • Beschlussfassung über Statuten-Revisionen
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Beschlussfassung über Rekurse gegen Entscheide des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Auflösung von Bildung Linth

 

Art. 12

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal in der zweiten Jahreshälfte statt.

 

Art. 13

Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Traktanden zugestellt.

 

Art. 14

Anträge der Mitglieder müssen dem Präsidenten 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

Art. 15

Die Mitgliederversammlung fasst sämtliche Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 16

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

 

Art. 17

Dem Vorstand gehören mindestens 2 oder mehr Mitglieder an. Mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 18

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte von Bildung Linth, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er

  • führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  • entscheidet über Aufnahme neuer Mitglieder.
  • organisiert Veranstaltungen im Sinne von Art. 2

 

Art. 19

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Präsidentin / der Präsident oder die Vizepräsidentin / der Vizepräsident, je kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Art. 20

Die Präsidentin / der Präsident vertritt Bildung Linth nach aussen und führt an der Mitgliederversammlung und im Vorstand den Vorsitz.

 

Art. 21

Die Revision wird von zwei Mitgliedern durchgeführt. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 22

Die Revisorinnen / Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Über den Befund erstattet sie der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

 

4. FINANZEN

 

Art. 23

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt alljährlich die Beiträge fest. 

 

 

5. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

 

Art. 24

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Dauer des Geschäftsjahres und das Datum des Geschäftsabschlusses.

 

Art. 25

Bildung Linth haftet nicht für Schäden und Unfallfolgen, die den Besuchern seiner Veranstaltungen direkt oder indirekt zustossen. Für Schäden an vereinseigenem oder privatem Material haften die Verursacher persönlich.

 

Art. 26

Bildung Linth kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.

 

Art. 27

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung von Bildung Linth beschliesst, entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.